Allgemeine
Lieferbedingungen des Elektro-Großhandels zur Verwendung
im Geschäftsverkehr mit Nicht-Verbrauchern
Unverbindliche
Konditionenempfehlung des Bundesverband des Elektro-Großhandels (VEG) e. V.
(Stand November 2007)
1. GELTUNG
1.1 Soweit nicht anders
ausdrücklich vereinbart, gelten die nachstehenden "Allgemeinen
Lieferbedingungen" für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen
im Geschäftsverkehr mit Nicht-Verbrauchern im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB.
Abweichenden Bedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen des Käufers, wird
hiermit widersprochen.
1.2 Im
Rahmen einer laufenden Geschäftsverbindung unter Kaufleuten werden die
Bedingungen auch dann Bestandteil des Vertrages, wenn der Verkäufer im
Einzelfall nicht ausdrücklich auf ihre Einbeziehung hingewiesen hat.
1.3 Spezielle Verpflichtungen im Rahmen von
Hersteller-Partnerschaftsverträgen (Vertriebs-bindungs-Richtlinien) bei
"Brauner Ware", die Groß- und Einzelhändler des gleichen Herstellers
erfassen, gehen diesen Bedingungen vor.
2. ANGEBOTE UND VERTRAGSABSCHLUSS
2.1 Die
in den Katalogen und Verkaufsunterlagen des Verkäufers, sowie - soweit nicht
ausdrücklich als verbindlich bezeichnet – im Internet enthaltenen Angebote sind
stets freibleibend, d.h. nur als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zu
verstehen.
2.2 Aufträge
gelten als angenommen, wenn sie durch den Verkäufer entweder schriftlich
bestätigt oder unverzüglich nach Auftragseingang ausgeführt werden. Dann gilt
der Lieferschein bzw. die Warenrechnung als Auftragsbestätigung.
2.3 Soweit
Angestellte des Verkäufers mündliche Nebenabreden treffen oder Zusicherungen
abgeben, die über den schriftlichen Kaufvertrag hinausgehen, bedürfen diese
stets der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers, um wirksam zu sein.
Mündliche Erklärungen des Verkäufers oder von Personen, die zur Vertretung des
Verkäufers bevollmächtigt sind, bleiben von der vorstehenden Regelung
unberührt.
2.4 Werden dem Verkäufer nach Vertragsabschluss Tatsachen,
insbesondere Zahlungsverzug hinsichtlich früherer Lieferungen, bekannt, die
nach pflichtgemäßem kaufmännischem Ermessen darauf schließen lassen, dass der
Kaufpreisanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet
wird, ist der Verkäufer berechtigt, unter Setzung einer angemessenen Frist vom
Käufer nach dessen Wahl Zug um Zug-Zahlung oder entsprechende Sicherheiten zu
verlangen und im Weigerungsfalle vom Vertrag zurückzutreten, wobei die
Rechnungen für bereits erfolgte Teillieferungen sofort fällig gestellt werden.
2.5 Dienstleistungen des Großhändlers, die über seine Pflichten als Verkäufer
hinausgehen, wie z.B. die Übernahme von dem Käufer gegenüber Dritten,
obliegenden Beratungs- und Planungsleistungen, bedürfen der besonderen
Vereinbarung und werden nur gegen Vergütung übernommen.
2.6 Wünsche
des Käufers zur nachträglichen Reduzierung oder Stornierung eines
rechtswirksamen Auftrages können nur aufgrund besonderer Vereinbarungen und –
sofern es sich nicht um Lagerware handelt - nur insoweit berücksichtigt werden,
als der Vorlieferant bereit ist, die Ware zurückzunehmen. In jedem Falle ist
der Verkäufer berechtigt, für ordnungsgemäß mit seinem Einverständnis
zurückgeschickte Ware von der Gutschrift einen angemessenen Prozentsatz des
Nettorechnungsbetrages für Abwicklungskosten, Prüfung und Neuverpackung in
Abzug zu bringen. Beschädigte Ware wird nicht gutgeschrieben. In Fällen der
Irrtumsanfechtung hat der Verkäufer gemäß § 122 BGB Anspruch auf Ausgleich des
ihm entstandenen Schadens.
3. DATENSCHUTZ
Der Verkäufer speichert und
nutzt personenbezogene Daten des Käufers zur Abwicklung und soweit üblich und
erforderlich auch zur Bonitätsüberprüfung der
abgeschlossenen Vertragsbeziehungen. Die Daten werden außerdem zur weiteren
Pflege der Kundenbe-ziehungen verwendet.
4. LIEFERUNG, GEFAHRÜBERGANG UND VERZUG
4.1 Der
Beginn der von Verkäufer angegebenen Lieferzeiten setzt die Abklärung aller
technischen Fragen voraus.
4.2 Mit
der Übergabe der Ware geht die Gefahr auf den Käufer über.
4.3 Die
Gefahr geht mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer,
spätestens jedoch mit dem Verlassen der Betriebsstätte des Verkäufers auf den
Käufer über, und zwar auch dann, wenn die Auslieferung durch Fahrzeuge des
Verkäufers erfolgt. Dies gilt auch, wenn von der Betriebsstätte eines Dritten
geliefert wird (sog. Streckengeschäft).
4.4 Auf
ausdrücklichen Wunsch und Kosten des Käufers wird die Ware vom Verkäufer
versichert.
4.5 Wird der Versand
auf Wunsch oder aus Verschulden des Käufers verzögert, so lagert die Ware auf
Kosten und Gefahr des Käufers. In diesem Falle steht die Anzeige der
Versandbereitschaft dem Versand gleich. Die Gefahr geht zu dem Zeitpunkt auf
den Käufer über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
4.6 Teillieferungen
sind in zumutbarem Umfange zulässig.
4.7 Die Lieferfrist
verlängert sich – auch innerhalb eines Verzuges – angemessen bei Eintritt höherer
Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluss eingetretenen
Hindernissen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat (insbesondere auch
Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung oder Störung der Verkehrswege), soweit
solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes
von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei den
Lieferanten des Verkäufers und deren Unterlieferanten eintreten. Beginn und
Ende derartiger Hindernisse teilt der Verkäufer dem Käufer baldmöglichst mit.
Der Käufer kann vom Verkäufer die Erklärung verlangen, ob er zurücktreten oder
innerhalb angemessener Frist liefern will. Erklärt sich der Verkäufer nicht
unverzüglich, kann der Käufer zurücktreten. Schadenersatzansprüche sind in
diesem Falle ausgeschlossen. Die vorstehenden Regelungen gelten für den Käufer
entsprechend, falls die vorgenannten Hindernisse beim Käufer eintreten.
4.8 Der
Verkäufer haftet hinsichtlich rechtzeitiger Lieferung nur für eigenes
Verschulden und das seiner Erfüllungsgehilfen. Für das Verschulden seiner
Vorlieferanten hat er nicht einzutreten, da diese nicht seine
Erfüllungsgehilfen sind. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, auf Verlangen
eventuelle ihm gegen seinen Vorlieferanten zustehende Ansprüche an den Käufer
abzutreten.
4.9 Im Falle einer
Lieferverzögerung ist der Käufer verpflichtet, auf Verlangen des Verkäufers innerhalb einer
angemessenen Frist zu erklären, ob er weiterhin auf Lieferung besteht oder wegen
der Verzögerung vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadenersatz statt der
Leistung verlangt.
5. VERPACKUNG
5.1 Die
Verpackung wird gesondert berechnet.
5.2 Eine
Rücknahme von Verpackungsmaterial ist ausgeschlossen, soweit vom Verkäufer
gemäß der Verpackungsverordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung bei der
Entsorgung ein geeignetes Entsorgungsunternehmen eingeschaltet wird. Der Käufer
ist in diesem Falle verpflichtet, das Verpackungsmaterial bereitzuhalten und
dem Entsorgungsunternehmen zu übergeben. Soweit der Verkäufer mit dem Käufer
vereinbart, gegen die Gewährung einer Entsorgungskostenpauschale auf sein
Rückgaberecht zu verzichten, ist er verpflichtet, die gebrauchten Verpackungen
einem anerkannten Entsorgungsunternehmen zu übergeben, das eine geordnete
Entsorgung gemäß den Vorschriften der Verpackungsverordnung gewährleistet.
5.3 Mehrwegverpackungen
werden dem Käufer nur leihweise zur Verfügung gestellt. Die Rückgabe der
Verpackungseinheit ist dem Verkäufer vom Käufer innerhalb von 14 Tagen
schriftlich anzuzeigen und die Verpackung bereitzustellen. Gegenüber
Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und
öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gilt im übrigen folgendes: Kabeltrommeln,
die im Eigentum der Kabeltrommel GmbH & Co. KG, Köln, (KTG) oder anderer
Dritter sind, werden im Namen und im Auftrag dieser Eigentümer und gemäß deren
Bedingungen – insbesondere gemäß den jeweiligen KTG-Bedingungen für die
Überlassung von Kabel- und Seiltrommeln – geliefert. Diese liegen in den
Geschäftsräumen des Verkäufers zur Einsichtnahme aus, bzw. werden auf
Anforderung zugesandt. Es wird darauf hingewiesen, dass die Lieferanten von
Kabeltrommeln bei nicht rechtzeitiger Rückgabe Mietgebühren berechnen, die der
Käufer, soweit sie auf ihn entfallen, zu übernehmen hat.
6. PREISE
UND ZAHLUNG
6.1 Die
Preise verstehen sich stets zzgl. Mehrwertsteuer.
6.2 Wenn
nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis bei Empfang der Ware und Rechnung ohne
Abzug sofort fällig. Das gleiche gilt für Reparaturen.
6.3 Der
Verkäufer nimmt nur bei entsprechender Vereinbarung diskontfähige Wechsel
zahlungs-halber an. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen
vorbehaltlich des Eingangs abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages,
an dem der Verkäufer über den Gegenwert verfügen kann.
6.4 Bei
Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften. Eventuell vereinbarte
Skonti werden nicht gewährt, soweit sich der Käufer mit der Bezahlung früherer
Lieferungen in Verzug befindet.
6.5 Die
Forderungen des Verkäufers werden unabhängig von der Laufzeit etwa
hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die
Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Tatsachen bekannt werden, die darauf
schließen lassen, dass die Kaufpreisansprüche des Verkäufers durch mangelnde
Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet werden. Im letzteren Falle ist der
Verkäufer berechtigt, weitere Lieferungen von einer Zug- um Zug-Zahlung oder
der Stellung entsprechender Sicherheiten abhängig zu machen.
6.6 Gerät
der Käufer in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht
ein, ist der Verkäufer berechtigt, nach vorheriger Mahnung die Ware
zurückzunehmen, ggf. den Betrieb des Käufers zu betreten und die Ware
wegzunehmen. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Wurde die Ware
hingegen im Rahmen eines Einzelvertrages außerhalb einer Geschäftsverbindung
geliefert, verpflichtet sich der Verkäufer, zuvor vom Vertrag zurückzutreten.
Der Verkäufer kann in jedem Falle die Wegschaffung der gelieferten Ware
untersagen.
6.7 In
den Fällen der Punkte 6.5. und 6.6. kann der Verkäufer die Einzugsermächtigung
(Abs. 7.6) widerrufen und für noch ausstehende Lieferungen Zug- um Zug-Zahlung
verlangen. Der Käufer kann jedoch diese, sowie die in Abs. 6.6 genannten
Rechtsfolgen durch Sicherheitsleistung in Höhe des gefährdeten
Zahlungsanspruches abwenden.
6.8 Eine
Zahlungsverweigerung oder –zurückbehalt ist ausgeschlossen, wenn der Käufer den
Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund bei Vertragsabschluss kannte. Dies
gilt auch, falls er ihm infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist,
es sei denn, dass der Verkäufer den Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund
arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache
übernommen hat. Im übrigen darf die Zahlung wegen Mängeln oder sonstigen
Beanstandungen nur in einem
angemessenen Umfang zurückbehalten werden. Über die Höhe entscheidet im
Streitfall ein von der Industrie- und Handelskammer am Sitz des Käufers
benannter Sachverständiger. Dieser soll auch über die Verteilung der Kosten
seiner Einschaltung nach billigem Ermessen entscheiden.
6.9 Eine
Aufrechnung ist nur mit vom Verkäufer anerkannten oder rechtskräftig
festgestellten Forderungen möglich.
6.10 Der
Verkäufer behält sich vor, seine Preise angemessen zu ändern, wenn nach
Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder –erhöhungen, insbesondere aufgrund
von Preisveränderun-gen seitens seiner Lieferanten eintreten. Diese wird der
Verkäufer seinem Kunden auf Verlan-gen nachweisen.
7. EIGENTUMSVORBEHALT
7.1 Der
Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung
des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen einer laufenden
Geschäftsbeziehung von ihm bezieht, behält sich der Verkäufer das Eigentum vor,
bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung,
einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder
später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn
einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung
aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Wird in
Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine
wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der
Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als
Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der
Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
Abschnitt 6.6 Sätze 2 bis 4 finden entsprechende Anwendung.
7.2 Wird
die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so
erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus
verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei
Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der
Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der
Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem
Verarbeitungswert. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender
Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der
Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der
Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so
überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des
Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung,
Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum
oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als
Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu
verwahren.
7.3 Wird
Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware
veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des
Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in
Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest
ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der
Rechnungsbetrag des Verkäufers, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm
Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im
Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf
den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht.
7.4 Wird
Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück,
Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der
Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden,
abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit
allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer
Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung
an. Abschnitt 7.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
7.5 Der
Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der
Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der
Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Abs. 3 bis
4 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die
Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der
Käufer nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factoring ist dem
Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dem Verkäufer dies unter
Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers
angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung des
Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die
Forderung des Verkäufers sofort fällig.
7.6 Der
Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung
der gemäß Abs. 3-5 abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen
Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen
Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen des
Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu
benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den
Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
7.7 Über
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die
abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter
Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
7.8 Mit
Zahlungseinstellung und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der
Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen;
bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung
ebenfalls. Dies gilt nicht für die Rechte des Insolvenzverwalters.
7.9 Soweit
der realisierte Wert der Sicherheiten, die dem Verkäufer zustehen, um mehr als
10 % die zu sichernden Forderungen übersteigen, verpflichtet sich der Verkäufer
auf Verlangen des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte
freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht dem Verkäufer
zu.
7.10 Soweit auf den Wert der
Vorbehaltsware abgestellt wird, ergibt sich dieser aus dem Rechnungsbetrag (Faktura-Wert) des
Verkäufers.
8. MÄNGELRÜGE, GEWÄHRLEISTUNG UND HAFTUNG
8.1 Für
Mängel im Sinne des § 434 BGB haftet der Verkäufer nur wie folgt: Der Käufer
hat die empfangene Ware unverzüglich auf Menge und Beschaffenheit zu
untersuchen. Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 14 Tagen durch
schriftliche Anzeige an den Verkäufer zu rügen. Bei beiderseitigen
Handelsgeschäften unter Kaufleuten bleibt § 377 HGB unberührt.
8.2 Stellt
der Käufer Mängel der Ware fest, darf er nicht darüber verfügen, d.h. sie darf
nicht geteilt, weiterverkauft bzw. weiterverarbeitet werden, bis eine Einigung
über die Abwicklung der Reklamation erzielt ist bzw. ein
Beweissicherungsverfahren durch einen von der Industrie- und Handelskammer am
Sitz des Käufers beauftragten Sachverständigen erfolgte.
8.3 Der
Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer die beanstandete Kaufsache oder Muster
davon zwecks Prüfung der Beanstandung zur Verfügung zu stellen. Bei
schuldhafter Verweigerung entfällt die Gewährleistung.
8.4 Bei
berechtigten Beanstandungen ist der Verkäufer berechtigt, unter
Berücksichtigung der Art des Mangels und der berechtigten Interessen des
Käufers die Art der Nacherfüllung (Ersatzlieferung, Nachbesserung) festzulegen. Schlägt
die Nacherfüllung fehl, so ist der Käufer - unbeschadet etwaiger
Schadensersatzansprüche gemäß 9. - nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder
Minderung zu verlangen.
8.5 Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck
der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-,
Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit diese Aufwendungen sich
erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort
als die Niederlassung des Bestellers oder als vertraglich vereinbart worden war
verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem
bestimmungsgemäßen Gebrauch.
8.6 Über
einen bei einem Verbraucher eintretenden Gewährleistungsfall hat der Käufer den
Verkäufer möglichst unverzüglich zu informieren.
8.7 Soweit
bei der Installation komplexer Steuerungs- und Netzwerksysteme im Baubereich
(z.B. EIB) der Verkäufer die Planung/Programmierung erbracht hat, ist der
Käufer als Installateur verpflichtet, sich an diese Planung zu halten und
Abänderungen, und zwar auch geringfügige Abweichungen hiervon - sowohl bei der
Installation als auch bei späteren Reparaturen – nur mit Zustimmung des
Verkäufers vorzunehmen. Ein Ersatz für Schäden – gleich welcher Art – die auf
eine eigenmächtige Abweichung des Käufers von den Vorgaben zurückzuführen sind,
wird vom Verkäufer nicht übernommen.
8.8 Sachmängelansprüche verjähren in
12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke
und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und § 634a Abs. 1 Nr. 2
(Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt.
8.9 Rückgriffsansprüche
gem. §§ 478, 479 BGB bestehen nur, sofern die Inanspruchnahme durch den
Verbraucher berechtigt war und nur im gesetzlichen Umfang, nicht dagegen für
nicht mit dem Verkäufer abgestimmte Kulanzregelungen. Sie setzen im übrigen die
Beachtung eigener Pflichten des Rückgriffsberechtigten, insbesondere die
Beachtung der Rügeobliegenheiten, voraus.
8.10 Auf
Schadensersatz oder auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen für Sachmängel haftet
der Verkäufer gemäß Abschnitt 9 (Allgemeine Haftungsbegrenzung).
9. ALLGEMEINE
HAFTUNGSBEGRENZUNG
9.1 Der Lieferant
haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Käufer
Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit, einschließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seiner
Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Ferner haftet der Verkäufer für
schuldhafte Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten nach den gesetzlichen
Bestimmungen. Wesentliche Vertragspflichten sind dabei solche, deren Erfüllung
die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf
deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Soweit dem
Verkäufer kein Vorsatz oder keine grobe Fahrlässigkeit angelastet wird, ist die
Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, bei Verträgen dieser Art
typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil
des Käufers ist damit nicht verbunden.
9.2 Die
Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit bleibt unberührt. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt
ebenfalls unberührt.
9.3 Darüber
hinausgehende Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind
ausgeschlossen. Dies gilt auch, soweit der Käufer anstelle des Anspruchs auf
Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz vergeblicher Aufwendungen
verlangt.
9.5 Für
die Haftung wegen groben Verschuldens sowie für Schadensersatzansprüche, die
auf die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen, gelten
die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
9.6 Im übrigen gelten für
Schadensersatzansprüche die Verjährungsfristen des 8.8.
10. REPARATUREN
Es gelten die
Reparaturbedingungen des einzelnen Großhändlers, die dieser auf Anfrage
übermittelt.
11. GERICHTSSTAND UND ANZUWENDENDES
RECHT
11.1 Erfüllungsort
und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und
Wechselklagen) sowie sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden
Streitigkeiten ist, soweit der Käufer Kaufmann, juristische Person des
öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der
Hauptsitz des Verkäufers. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, den Käufer auch
an seinem Sitz zu verklagen.
11.2 Die Beziehungen zwischen den
Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland
geltenden Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.