

Erst eine eigene Wallbox macht das Laden eines E-Autos zum bequemen Unterfangen. Aber aufgepasst: Für die Anschaffung gelten abhängig von den Wohn- und Eigentumsverhältnissen unterschiedliche Voraussetzungen.
Private Wallboxen sind ein wichtiger Baustein für die Energiewende und die Verbreitung der Elektromobilität. Sie fördern die Nutzung erneuerbarer Energien, ermöglichen eine dezentralere Energieversorgung und tragen zur Stabilisierung des Stromnetzes bei. Durch ihren Komfort und ihre Flexibilität machen sie Elektrofahrzeuge für viele Menschen zu einer praktikablen und attraktiven Alternative.
Das Laden eines E-Autos mittels einer Wallbox weist je nach Wohn- und Nutzungsszenario einige Besonderheiten und Unterschiede auf. Diese betreffen insbesondere den rechtlichen Rahmen, die Abrechnung des Stroms sowie die Anforderungen an Installation und Wartung.
Reine Privatnutzung im Einfamilienhaus
Die Installation einer Wallbox in einem privat genutzten Einfamilienhaus ist in der Regel unkompliziert, denn der Eigentümer kann frei über die Anschaffung und Platzierung seiner Ladeeinrichtung entscheiden. Nach der Festlegung auf eine bedarfsgerechte Ladeleistung und Ausstattung (z.B. Zugangskontrollen oder Smart-Home-Integration) sollten die technischen Voraussetzungen des Hauses geprüft werden. In der Regel ist ein dreiphasiger Stromanschluss (400 V) erforderlich. Ein Elektriker kann überprüfen, ob der Hausanschluss die notwendige Leistung bereitstellt oder ob Anpassungen erforderlich sind. Bevor es zur Installation kommt, muss der Meldepflicht Genüge getan werden.
Seit März 2019 schreibt der Gesetzgeber vor, dass alle Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge vor der Installation beim zuständigen Netzbetreiber angemeldet werden müssen – unabhängig von ihrer Leistung. Für Ladeeinrichtungen mit einer Leistung über 11 kW ist zudem eine Genehmigung des Netzbetreibers erforderlich. Die Installation selbst muss von einer qualifizierten Elektrofachkraft durchgeführt werden und den geltenden Sicherheitsnormen entsprechen. Dazu zählt die Integration eines Fehlerstromschutzschalters (FI-Schalter) vom Typ B oder A-EV, der speziell für Ladeeinrichtungen vorgesehen ist. Empfehlenswert ist ein Inbetriebnahmeprotokoll, das die korrekte Installation dokumentiert und als Nachweis für den ordnungsgemäßen Zustand der Anlage dient.
Privathaus mit gewerblicher Nutzung
Ob selbstständiger Architekt mit Büro im Wohnhaus oder Angestellter mit Dienstwagen: Soll die Wallbox auf dem eigenen Grundstück auch zum gewerblichen Laden genutzt werden, muss eine klare Trennung zwischen privatem und geschäftlichem Stromverbrauch erfolgen. Daneben entstehen steuerliche und dokumentarische Pflichten.
Für den selbstständigen Architekten ist natürlich die Frage interessant, ob die Kosten für die Wallbox und deren Installation als Betriebsausgaben geltend gemacht werden können. Sie können, jedoch nur in dem Umfang, der der betrieblichen Nutzung entspricht. Wird das Fahrzeug beispielsweise zu 60 % beruflich genutzt, können auch 60 % der Kosten für die Wallbox und deren Installation als Betriebsausgaben angesetzt werden. Ein Arbeitnehmer wiederum kann auf unterschiedliche Arten zu seiner Wallbox kommen: Der Arbeitgeber kann die Kosten für die Wallbox komplett übernehmen, er kann sie bezuschussen oder die Box im Rahmen eines Leasings dem Arbeitnehmer überlassen.
Je nach Kostenmodell greifen unterschiedliche steuerliche Regelungen, die im Einzelfall abzuwägen sind.
Um den betrieblichen Ladestromverbrauch korrekt abrechnen zu können, muss dieser kWh-genau erfasst werden. Dafür kann zwischen zwei Varianten gewählt werden: Entweder wird ein separater Stromzähler montiert, oder es wird ein Wallbox-Modell gewählt, das einen integrierten Zähler (MID-konform) besitzt. Verfügt diese Wallbox zusätzlich über eine Zugangskontrolle, kann auch ein eventuell vorhandenes Privatfahrzeug geladen werden.
Mehrfamilienhaus mit Hausverwaltung
In einem Mehrfamilienhaus gestaltet sich die Installation einer Wallbox deutlich komplexer, da in der Regel mehrere Parteien und die Hausverwaltung involviert sind. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung von Wohneigentum (WEMoG) am 1. Dezember 2020 wurden immerhin klare Verhältnisse für Wohnungseigentümer und Mieter geschaffen: Wer eine Eigentumswohnung in einer verwalteten Immobilie besitzt, hat ein Anrecht auf die Installation einer Lademöglichkeit.
Die Eigentümerversammlung kann den Antrag nicht ablehnen, sondern nur über die Gestaltung mitentscheiden. Denn einfach eine Box an den eigenen Zähler anschließen ist nicht erlaubt. Der Hintergrund ist verständlich: Wenn in großen Garagen jeder seine eigene Lösung sucht, könnte das Stromnetz überlastet werden. Dann haben vielleicht die Besitzer der ersten fünf oder zehn Ladepunkte noch Glück, aber weitere Anschlüsse verträgt das Netz nicht. Die meisten Hausverwaltungen kennen das Thema mittlerweile und empfehlen Systeme mit Lastmanagement.
Vereinfacht gesagt, verteilt das den vorhandenen Strom auf die Autos auf, die gerade laden, oder nimmt sie vorübergehend ganz vom Netz.
Und Mieter? Die richten ihre Anfrage an den Vermieter, der diese ebenfalls nicht mehr grundsätzlich ablehnen darf. Schwierig wird die Situation nur dann, wenn der Vermieter besondere Gründe zur Verweigerung hat, zum Beispiel indem er auf bestehenden Denkmalschutz verweist.